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Der Schlüsselnotdienst arbeitet zwar rund um die Uhr, doch dafür schreibt er eine horrende Rechnung. Die Sanitärnotdienst behebt eine Verstopfung in wenigen Minuten und will dafür mehrere hundert Euro kassieren. Solchen Machenschaften unseriöser, meist auswärtiger Firmen sind Verbraucher nicht hilflos ausgeliefert. Verbraucherverbände raten: Immer ortsansässige Unternehmen auswählen und schon am Telefon nach den Kosten fragen und möglichst einen Festpreis vereinbaren. Arbeitszeit / Monteurkosten Nach Empfehlungen von Handwerkskammern und Gutachtern sollten Fahrzeiten und „echte“ Arbeitszeiten (zum Beispiel Montagezeiten) auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden (siehe zum Beispiel das Buch „Der Handwerker kommt“ von der Handwerkskammer Düsseldorf 1994 herausgegeben). Schlossnotdienste und Handwerksbetriebe berechnen in der Regel die Kundendienstmonteurkosten in Arbeitswerte. Ein vereidigter Gutachter bei der Handwerkskammer Rhein-Main hat für Schlüsselnotdienste beispielsweise einen durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz von 52,60 Euro ermittelt. Je nach Betriebsgröße können die Stundensätze jedoch erheblich nach oben oder unten variieren. Als Kunde fragen Sie sich, warum Sie für 15 Minuten Arbeit 45 bis 60 Minuten Arbeitszeit bezahlen sollen. Es wird hierbei häufig übersehen, dass der Monteur zum Einsatzort fahren muss. Diese Fahrtzeiten müssen Sie als Kunde ebenfalls bezahlen (siehe Urteil des BGH vom 19.11.1991 Aktenzeichen XZR 63 = 30). Da Fahrtzeiten wie Arbeitszeiten berechnet werden dürfen, werden die Arbeitswerte inklusive der Fahrtzeiten berechnet. Bei Fahrtzeiten der Monteure handelt es sich nämlich um Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die zwangsläufig vom Arbeitgeber (Schlüsseldienst) vergütet werden müssen. Bezahlt werden müssen diese Fahrtzeiten, da die Fahrten auf Veranlassung und Bestellung des Kunden erfolgen. Häufig werden die Arbeitszeiten je angefangene Stunde berechnet. Verbraucherfreundlicher ist dagegen die Berechnung in angefangene Viertelstunden, wie sie mittlerweile von vielen Betrieben angewendet wird. Lohnzuschläge Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den für die einzelnen Gewerke gültigen Tarifverträgen. Es können Zuschläge bis zu 200 Prozent zum Beispiel für Feiertagsarbeit vorgeschrieben sein. Für Einsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von 08:00 bis 18:30 Uhr Werktags werden meist Sonderzuschläge berechnet. Folgende Zuschläge sind üblich: |
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